PRÄAMBEL
Wirtschaftliches Handeln ist menschliches Handeln. Es dient der Deckung der Grundbedürfnisse des Menschen und fördert darüber hinaus die volle Entfaltung der menschlichen Potentiale. Leben erhalten und verbessern ist eine gemeinschaftliche Aufgabe und geschieht im Dialog aller gesellschaftlichen Gruppen. Diesem Dialog sind wir verpflichtet. Wir fördern globale Zusammenarbeit, Programme zur Überwindung der Armut und der internationalen Zusammenarbeit sowie einer nachhaltigen Entwicklung. Ordnungspolitisch fördern wir europäische Perspektiven und eine weltweite Ökosoziale Marktwirtschaft. Dabei ermöglichen wir unseren Mitgliedern, an einem weltweit ökonomischen Netzwerk teilzuhaben. Wirtschaft: Das sind wir alle.
Die in dieser Satzung auf Personen bezogenen grammatikalischen Formen, bei denen nur eine Form verwendet worden ist, ist diese sowohl als Femininum und auch als Maskulinum zu verstehen.
Artikel 1. Allgemeines
1.1 Der Verband führt den Namen BWA - Bundesverband für Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft Global Economic Network e.V. (nachfolgend Verband und auch BWA genannt)
1.2 Sitz des Verbandes ist Berlin.
1.3 Der Verband ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes in Berlin Charlottenburg unter der Nummer 22935 Nz eingetragen.
1.4 Der Verband ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Er ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet.
Artikel 2. Ziele und Zweck des Verbandes
Der Verband verfolgt nachstehende Ziele:
2.1 Förderung einer nachhaltigen regionalen, nationalen und internationalen Wirtschaftsentwicklung.
2.2 Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder unter Einbeziehung nationaler und internationaler politischer Flankierung und durch Förderung der Geschäftspolitik seiner Mitglieder nach ethischen Grundsätzen.
2.3 Förderung des Außenhandels im Im- und Export, Investitionen und sonstiger Außenwirtschaftsaktivitäten der Mitglieder.
2.4 Förderung von Grundsätzen einer fairen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen aller Größenordnungen und Rechtsformen sowie staatlichen Institutionen und Gebietskörperschaften.
2.5 Förderung und Unterstützung von Maßnahmen, die zur Verbesserung der Unternehmenskultur in den Mitgliedsunternehmen dienen.
2.6 Förderung von Maßnahmen, die den Erhalt von natürlichen Grundlagen dienen unter Einbezug von Innovationen zur Einsparung von Ressourcen und zur Entlastung der Umwelt.
2.7 Förderung von Maßnahmen, die zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen dienen.
2.8 Förderung der Zusammenarbeit mit Schulen, Hochschulen, und Universitäten.
2.9 Förderung eines positiven Bildes von Unternehmern und Führungskräften der Mitgliedsfirmen des BWA in der Öffentlichkeit.
2.10 Förderung von gemeinnützigen, sozialen und umweltorientierten Projekten auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.
Artikel 3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
3.1 Schaffung von Voraussetzungen zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Verbandsgrundlagen unter primärer Einbeziehung der Senatoren des Verbandes.
3.2 Information und Beratung von Entscheidungsträgern in Politik und Behörden.
3.3 Information und Beratung der Mitglieder und Erfahrungsaustausch durch geförderte und geleitete Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander.
3.4 Schaffung von Berater- und Expertennetzwerken und Kooperationen.
3.5 Schaffung von organisatorischen Voraussetzungen bei der Umsetzung der Verbandsziele durch direkte Kommunikationslinien zwischen dem BWA und seinen Mitgliedern.
3.6 Vortragsveranstaltungen, Seminare, Arbeitskreise und gesellschaftliche Veranstaltungen, Fachkommissionen.
3.7 Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Unternehmern, Führungskräften und Repräsentanten aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Forschung im In- und Ausland.
3.8 Organisation von außenwirtschaftlichen Delegationsreisen, Reisen zu Kongressen und Messen im In- und Ausland sowie Messebeteiligungen.
3.9 Zusammenarbeit mit Verbänden ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland.
3.10 Verleihung und Stiftung von Auszeichnungen, Ehrungen und Preisen .
3.11 Gründung von oder Beteiligung an Firmen zur Umsetzung der wirtschaftlichen Verbandsziele.
3.12 Spenden an gemeinnützige Organisationen.
3.13 Bekenntnis zu den Zielen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) und der World Trade Point Federation. Dabei kann der BWA - allein oder zusammen mit anderen Verbänden oder Institutionen - als Träger eines oder mehrerer Trade Points fungieren.
3.14 Mitwirkung bei der Bildung von Verbänden gleicher Zielsetzung in anderen Ländern. Der BWA kann diesen Verbänden das Recht einräumen, das Logo des BWA und sein Informationsmaterial sowie in dem jeweiligen Land die Bezeichnung „Global Economic Network“ zu nutzen.
3.15 Forderung an die Mitglieder zur Umsetzung der Verbandsgrundsätze in den eigenen Unternehmen.
3.16 Mögliche Benennung eines exklusiven Ansprechpartners für die Mitglieder zur Stärkung der Umsetzung der Verbandsziele durch das Präsidium und den Vorstand.
Artikel 4. Mitgliedschaften
4.1 Allgemeine Mitgliedschaften
Mitglieder können juristische Personen werden, die sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch ihre Mitarbeit zu fördern. Weiterhin kann jeder Unternehmer Mitglied werden, der sich zu den Verbandszielen bekennt, diese durch seine Mitgliedschaft fördert und als selbständiger Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Führungskraft von Unternehmen oder in einem beratenden Beruf tätig ist, die Dienstleistungen und Einrichtungen des Verbandes persönlich und für sein Unternehmen in Anspruch nehmen will.
Die Beitragsverpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft obliegen bei juristischen Personen und Personengesellschaften dem von dem Mitglied vertretenen Unternehmen. Scheidet die Person, die das Unternehmen im BWA vertreten hat, aus dem Mitgliedsunternehmen aus, bleibt die Mitgliedschaft im Verband unberührt. Das Unternehmen kann einen Nachfolger bestimmen.
4.2 Verbände - Mitgliedschaften
Folgende Verbände und Vereine können die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie sich zu den Verbandszielen bekennen und bereit sind, diese durch aktive Mitarbeit ihrer Vertretungsorgane zu fördern:
- Verbände von Führungskräften der Wirtschaft
- Verbände freier Berufe
- Fachverbände, Arbeitgeber- und sonstige Interessenverbände der gewerblichen Wirtschaft
- Vereine, welche die wirtschaftliche und kulturelle Zusammenarbeit mit bestimmten Ländern zum Ziel haben.
- Karitative Verbände und Stiftungen
4.3 Persönliche Mitgliedschaften
Weiterhin können Studenten, politische Mandatsträger und Repräsentanten aus Politik. Verwaltung, Wissenschaft und Forschung, Sport und Kultur, welche die Verbandsziele durch ihre Mitgliedschaft fördern und am Verbandsleben teilhaben möchten, Mitglieder werden.
4.4 Fördermitglieder
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Verbandsziele durch Beiträge und Spenden fördern und die vereinbarten Leistungen des Verbandes in Anspruch nehmen möchte.
4.5 Körperschaftsmitglieder
Körperschaften des öffentlichen Rechts können Mitglied des Verbandes sein und durch einen Repräsentanten vertreten werden.
4.6 Ehrenmitglieder
Auf Empfehlung des Vorstandes oder aus eigener Überzeugung kann das Präsidium des Verbandes herausragende Persönlichkeiten, Repräsentanten ausländischer Staaten sowie weitere verdiente Personen des öffentlichen Lebens, die ihre Verbundenheit mit den Zielen des Verbandes erklärt haben zu Ehrenpräsidenten, Ehrensenatoren oder Ehrenmitgliedern ernennen. Die Abstimmung über diese Ernennung im Präsidium erfolgt mehrheitlich.
Der am Ende einer Amtsperiode ausscheidende Präsident kann durch die Bundesversammlung zum Ehrenpräsidenten gewählt werden. Die Ehrenpräsidenten sind berechtigt an den Präsidiumssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Ausscheidende Vizepräsidenten oder Mitglieder des Vorstandes können durch das Präsidium zu Ehrensenatoren oder zu Ehrenmitgliedern berufen werden und auf Einladungen des Präsidenten mit beratender Stimme an Präsidiumssitzungen teilnehmen.
Artikel 5. Aufnahme, Dauer der Mitgliedschaft, Ausschluss
5.1 Der Beitrittswillige richtet einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Bundesverband.
Über die Aufnahme und die Art der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
5.2 Eine Mitgliedschaft nach dieser Satzung dauert mindestens zwei Jahre.
5.3 Nach Ablauf verlängert sie sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ende des Mitgliedsjahres schriftlich der Austritt an den Vorstand in der Bundesgeschäftsstelle Berlin erklärt wird.
5.4 Mitglieder nach 4.3 dieser Satzung können ihren Austritt mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende jederzeit schriftlich erklären. Ehrenmitglieder können ihren Austritt jederzeit erklären.
5.5 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Aufhebung, Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch mit deren Auflösung.
5.6 Der Vorstand ist gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, um den pünktlichen Erhalt der Mitgliedsbeiträge zu sichern. Die einseitige Aufhebung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung fälliger Beiträge in Verzug ist. Die Aufhebung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
5.7 Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn ein Mitglied erheblich den Verbandsfrieden stört oder den Zielen des Verbandes grob zuwiderhandelt. Insbesondere kann der Vorstand zum Schutz des Verbandes und der Verbandsstrukturen Mitglieder aus dem Verband ausschließen, wenn diese zum Zeitpunkt des Ausschlusses Organ- oder Funktionsträger (z.B. Leiter eines Kreis- oder Landesverbandes oder in ähnlicher Funktion) eines anderen Wirtschaftsverbandes sind bzw. in einer solchen Funktion öffentlich auftreten. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung des Präsidenten. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten ist die Zustimmung eines Vizepräsidenten vom Vorstand einzuholen. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine gerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der gerichtlichen Anfechtung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und falls vorhanden alle Verbandsämter für die Dauer des Gerichtsverfahrens.
5.8 Eine einseitige Aufhebung nach 5.6 oder ein Ausschluss nach 5.7 bzw. 5.9 lassen die bisher entstandenen Beitragspflichten unberührt.
5.9 Mit der wirksamen Einführung einer Schiedsgerichtsordnung und der wirksamen Wahl des Schiedsgerichts entfällt die Anfechtung vor den ordentlichen Gerichten. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung des Präsidenten. Im Falle einer Verhinderung des Präsidenten ist die Zustimmung eines Vizepräsidenten vom Vorstand einzuholen. Vorher hat eine schriftliche oder mündliche Anhörung zu erfolgen. Eine schiedsgerichtliche Anfechtung ist nur innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Ausschlussmitteilung möglich. Im Falle der Anfechtung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und falls vorhanden alle Verbandsämter für die Dauer des Schiedsgerichts-verfahrens.
Weitere Einzelheiten hierzu werden im Artikel 11 dieser Satzung geregelt.
Artikel 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Alle Mitglieder sind berechtigt, die Serviceleistungen und Einrichtungen des Verbandes für die jeweilige Mitglieds- und Beitragsgruppe in Anspruch zu nehmen. Die Serviceleistungen für Verbände und Fördermitglieder werden individuell vereinbart.
6.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Die Beitragsordnung und die Höhe der Beiträge beschließt das Präsidium. Die Höhe der Beiträge für Mitgliedsverbände und Fördermitglieder und Einzelfallregelungen werden individuell durch das Präsidium festgelegt.
6.3 Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn das Mitglied mit seinem Beitrag für mehr als zwei Monate in Verzug ist und/oder eine gerichtliche Anfechtung nach Artikel 5.7 oder eine schiedsgerichtliche Anfechtung nach Artikel 5.9 erfolgt.
Artikel 7. Organe, Verantwortlichkeiten und Gliederung des Verbandes
Organe des Verbandes sind die Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, der Vorstand nach § 26 BGB und der besondere Vertreter nach § 30 BGB.
7.1 Bundesversammlung (Mitgliederversammlung)
Die Bundesversammlung ist das höchste Organ des Verbandes. Stimmberechtigte Teilnehmer sind alle ordentlichen Mitglieder nach Artikel 4.1 bis 4.3 und Senatoren nach Artikel 7.5 des Bundesverbandes für Wirtschaftsförderung und Außenwirtschaft unter Berücksichtigung des Artikels 6.3. Die Bundesversammlung soll alle zwei Jahre einberufen und durchgeführt werden.
Die Einberufung der Bundesversammlung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit dem Präsidenten und bei dessen Verhinderung mit einem Vizepräsidenten. Die Einladung wird mindestens vier Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung auf der Internetplattform des Verbandes, in einem Newsletter oder per E- Mail veröffentlicht. Eine Einladung per Brief ist nicht erforderlich. Die Versammlungsleitung wird vom Präsidenten und dem Vorstandsvorsitzenden gemeinsam und einvernehmlich festgelegt.
7.1.1 Die Bundesversammlung ist nur für die in dieser Satzung genannten Angelegenheiten zuständig. Dies sind im Einzelnen:
- Satzungsänderungen
- Entgegennahme des Berichts des Präsidiums
- Entgegennahme von Rechenschafts- und Geschäftsbericht des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes
- Beschlussfassung über die Entlastung von Präsidium und Vorstand
- Wahl des Präsidiums
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Verabschiedung der Schiedsgerichtsordnung
- Wahl der Schiedsgerichtsmitglieder
- Sonderumlagen
- Auflösung des Verbandes
7.1.2 Beschlüsse der Bundesversammlung werden durch die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Sollten bei Präsidiumswahlen mehrere Kandidaten zur Verfügung stehen, dann gelten die Kandidaten als gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Stimmenthaltungen und ersichtlich ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Verbandsauflösung eine solche von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse der Bundesversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stimmvollmachten sind nicht zulässig.
7.1.3 Eine außerordentliche Bundesversammlung muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert, das Präsidium, der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder unter Berücksichtigung des Artikels 6.3 und unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte dies verlangt.
7.2 Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu sechs Vizepräsidenten. Das Präsidium ist für die Verbandsziele gemäß Artikel 2 und die weiteren in dieser Satzung ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich und repräsentiert den Verband in der Öffentlichkeit. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Das Präsidium hat das Recht, zwischen zwei Bundesversammlungen Präsidiumsmitglieder zu kooptieren. Die Berufung der Präsidiumsmitglieder ist durch die nächste Bundesversammlung zu bestätigen. Der Präsident und die Mitglieder des Präsidiums werden einzeln von der Bundesversammlung gewählt. Sie können auch in offener Abstimmung gewählt werden, sofern die Zahl der Kandidaten die zu besetzenden Positionen nicht übersteigt und kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Die Präsidiumsmitglieder führen ihre Funktion ehrenamtlich aus.
7.2.1 Das Präsidium beaufsichtigt die Arbeit des Vorstandes und beruft/abberuft den Vorstand nach §26 BGB.
7.2.2 Das Präsidium kann in Abstimmung mit dem Vorstand besondere gesetzliche Vertreter nach §30 BGB bestellen.
7.2.3 Das Präsidium bestellt die jeweiligen Leiter der Kommissionen.
7.3 Vorstand
7.3.1 Der Vorstand nach § 26 BGB wird von dem Präsidium nach Mehrheitsbeschluss bestellt. Er besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine zusätzliche, entgeltliche Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes für Mitgliedsverbände und außerhalb des Verbandes sowie Untergliederungen des Verbandes ist zulässig. Für Tätigkeiten in Wettbewerbsverbänden ist die vorherige Genehmigung des Präsidiums einzuholen.
7.3.2 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist vom Präsidium zu bestätigen.
7.3.3 Der Vorstand nimmt die Aufgaben der laufenden Verwaltung und der Verbandsarbeit wahr. Er ist für die unselbständigen Untergliederungen des Verbandes zuständig und stellt die Zusammenarbeit mit diesen sicher. Darüber hinaus obliegen ihm alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich nur der Bundesversammlung (Mitgliederversammlung), dem Präsidium, dem Senat oder anderen Gremien des Verbandes zugeordnet sind. Dies sind im Besonderen:
- Vertragsverhandlungen und -abschlüsse mit Geschäftsträgern und Angestellten und deren organisatorischen Betreuung
- Organisatorische Betreuung der Kommissionen
- Führung und Betreuung der Regionalgeschäftsstellen
- Führung und Betreuung der Geschäftsstellen der Wirtschaftsclubs und die Betreuung der Senatsmitglieder
7.4 Die Zusammenarbeit zwischen Präsidium und Vorstand kann in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.
7.5 Der Senat des BWA
Dem Senat gehören Persönlichkeiten, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Führungskräfte von Unternehmen an, die Mitglied des Verbandes sind und eine gesellschaftliche, wirtschaftliche oder kulturelle Bedeutung auf Landes- und Bundesebene haben. Der Senat berät das Präsidium bei den Aufgaben gemäß Artikel 2. und 3. Der Senat wird organisatorisch vom Vorstand des Verbandes geleitet, der für die Betreuung der Mitglieder dieses Gremiums zuständig ist. Zu seiner Unterstützung kann das Präsidium einen Generalsekretär berufen. Mitglieder des Senats, die sich in besonderer Weise um die Verwirklichung der Verbandsziele verdient gemacht haben, können mit der Verleihung des Titels „Senator h.c.“ geehrt werden.
Das Präsidium des Verbandes kann die Organisation des Senats in einer eigenen Ordnung regeln.
Artikel 8. Die Regionalverbände des BWA
8.1 Der Verband gliedert sich in rechtlich unselbständige Regionalverbände.
Den Regionalverbänden sind rechtlich unselbständige lokale Wirtschaftsclubs angeschlossen, welche die Bezeichnung „Internationaler Wirtschaftsclub des BWA“ führen.
8.2 Der Vorstand kann die Organisation der Regionalverbände in einer eigenen Ordnung regeln.
Artikel 9. Die Internationalen Wirtschaftsclubs des BWA
9.1 Die Internationalen Wirtschaftsclubs orientieren sich an den Grenzen der politischen Kreise und kreisfreien Städte. Der Bezeichnung „Internationaler Wirtschaftsclub des BWA“ ist der jeweilige Name der Stadt bzw. des Kreises hinzuzufügen.
9.2 Der Vorstand des Verbandes kann die Organisation der Internationalen Wirtschaftsclubs in einer eigenen Ordnung regeln.
Artikel 10. Kuratorien, Kommissionen, Arbeitskreise
10.1 National und international können Kuratorien, Kommissionen und Arbeitskreise gebildet werden.
10.2 Das Präsidium kann mit dem Vorstand des Verbandes die Einrichtung beschließen und die Organisation dieser Gremien in einer eigenen Ordnung regeln.
Artikel 11. Das Schiedsgericht des BWA
11.1 Das Schiedsgericht wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Bundesversammlung gewählt.
Es besteht aus drei Schiedsrichtern und drei Stellvertretern, wobei der Vorsitzende des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter Volljurist sein müssen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen weder dem Präsidium noch dem Vorstand des BWA angehören.
11.2 Das gewählte Schiedsgericht entscheidet mehrheitlich nach der Schiedsgerichtsordnung des Verbandes, die Satzungsbestandsteil ist.
Artikel 12. Schlussbestimmung
12.1 Alle in dieser Satzung nicht aufgeführten oder missverständlichen Regelungen unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Vereinsrechts.
12.2 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an SOS-Kinderdorf e.V., Renatastraße 77, 80639 München oder dessen Rechtsnachfolger.
Die vorstehende Satzung wurde errichtet in der Gründungsversammlung vom 14. Mai 2003, und geändert in der Bundesversammlung vom 11. März 2008 sowie in der Bundesversammlung vom 01. Dezember 2008, sowie neugefasst in der Bundesversammlung vom 02. Dezember 2010, in der Bundesversammlung vom 13. Juni 2013, in der Bundesversammlung vom 28. November 2014, in der außerordentlichen Bundesversammlung vom 15. April 2015 und in der Bundesversammlung vom 14. August 2017.
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